Lebenszeitkonten

Sparen für später

Für alle Jahrgänge ab 1964 gibt es die Rente erst mit 67. Wer vorher "aussteigt", muss erhebliche Abschläge der ohnehin schon spärlichen Altersrente in Kauf nehmen. Die Lösung für ein je nach Bedarf flexibles Ausscheiden vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter ist das "ZeitWertKonto".

Kerngedanke des ZeitWertKontos ist, dass Sie während Ihrer Arbeitszeit auf eine Vergütung von geleisteter Mehrarbeit (soweit diese zur Auszahlung kommt) bzw. auf Entgeltbestandteile (laufende Bezüge oder Sonderzahlungen) verzichten, um diese später als Zeit für eine Freistellung nutzen zu können. Die eingebrachten und angesammelten Werte werden gemäß dem aktuellen Stundenlohn in Geld umgerechnet und können später für eine Teilzeit- oder Vollzeit-Freistellungsdauer verwendet werden.

Da die in das ZeitWertKonto eingebrachten Entgeltbestandteile nicht mit den laufenden Bezügen zufließen, sind sie zunächst steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Einbringungen in das ZeitWertKonto können flexibel vorgenommen und bei Bedarf angepasst werden. Auch ein zwischenzeitliches Aussetzen der Einbringungen ist möglich.

Das ZeitWertKonto dient zur vollständigen oder teilweisen Arbeitsfreistellung von mehr als einem Monat für:

  • einen vorgezogenen Ruhestand,
  • eine Arbeitsreduzierung als Teilzeitarbeit (auch Altersteilzeit),
  • eine Pflegezeit bei erkrankten Familienangehörigen oder
  • eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme.

Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer das ZeitWertKontos auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, es über einen neuen Arbeitgeber weiterführen oder sich auszahlen lassen.

Vorteile im Überblick:

  • Das ZeitWertKonto kann neben einer betrieblichen Altersversorgung zusätzlich in Anspruch genommen werden
  • Fast uneingeschränkt steuer- und sozialversicherungsfrei für Einbringungen in der Ansparphase
  • Eingezahlte Beiträge von Beginn an garantiert
  • Freie Vererbbarkeit bei Tod
  • Gesetzlicher Insolvenzschutz
  • Kein Risiko für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Keine jährliche Abgeltungsteuer auf Zinserträge