Ambulanzen
Informationen zur Handhabung der Praxisgebühr im Klinikum Stuttgart
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2004 eine Praxisgebühr von 10 Euro für ambulante Behandlungen eingeführt. Auch im Klinikum Stuttgart müssen wir daher diese Gebühr von unseren ambulanten Patienten erheben.
Von der Praxisgebühr befreit sind:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Patienten, die einen gültigen Überweisungsschein aus dem aktuellen Quartal vorlegen
- Patienten, die ausschließlich Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen in Anspruch nehmen (z.B. Schwangerenvorsorge)
- Arbeitsunfälle (BG-Patienten)
- Ambulante Privatpatienten
- Stationäre Patienten aus anderen Krankenhäusern (Konsilpatienten)
- Patienten zur vor- und nachstationären Behandlung
- Patienten, die vor der Behandlung einen aktuellen (d.h. ab 01.01.2004 geltenden) Befreiungsausweis der Krankenkasse vorlegen
- Versicherte der sogenannten "Sonstigen Kostenträger" – BVG, SVA, Bundesentschädigungsgesetz, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zivildienstleistende, Bundesbahnbeamte, Postbeamte, Polizeibeamte, Beamte der Feuerwehr, Asylbewerber (die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind)
Die Praxisgebühr wird erhoben
- Bei jedem Erstkontakt mit einem Arzt in einem Quartal
- Bei jedem Erstkontakt mit dem Notfalldienst in einem Quartal
- Bei jedem Erstkontakt einer Zahnarztpraxis in einem Quartal






